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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 17.12.2004 - 9 U 30/03   

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https://dejure.org/2004,5868
OLG Hamm, 17.12.2004 - 9 U 30/03 (https://dejure.org/2004,5868)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.12.2004 - 9 U 30/03 (https://dejure.org/2004,5868)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Dezember 2004 - 9 U 30/03 (https://dejure.org/2004,5868)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Aktivlegitimation, Sozialhilfe, Unterhaltsgläubiger, Vollstreckungstitel, sittenwidrige Vereitelung, Vollstreckungszugriff, Schaden

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 249, 826, 830 Abs. 2 BGB, 3 AufG, 2, 91 Abs. 4 BGB n.F.
    Aktivlegitimation, Sozialhilfe, Unterhaltsgläubiger, Vollstreckungstitel, sittenwidrige Vereitelung, Vollstreckungszugriff, Schaden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überleitung von Ansprüchen gegen Schuldner eines hilfsbedürftigen Unterhaltsgläubigers auf den Sozialhilfeträge; Geltendmachung eigener Schadensersatzansprüche eines Unterhaltsgläubigers und Sozialhilfeempfängers gegen einen Schädiger; Beteiligung an einer sittenwidrigen ...

  • Judicialis

    BGB § 249; ; BGB § 826; ; BGB § 830 Abs. 2; ; AufG § 3; ; BGB § 2; ; BGB § 91 Abs. 4 n.F.

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 826; BGB § 830; SGB X § 116; BSHG § 91
    Haftung wegen Beteiligung an einer sittenwidrigen Vereitelung titulierter Unterhaltsansprüche durch den Lebenspartner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aktivlegitimation, Sozialhilfe, Unterhaltsgläubiger, Vollstreckungstitel, sittenwidrige Vereitelung, Vollstreckungszugriff, Schaden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2006, 378
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.01.1973 - V ZR 53/71

    Voraussetzungen für die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts - Verstoß gegen die

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2004 - 9 U 30/03
    2. Allerdings trägt der noch vom Reichsgericht a.a.O. herangezogene Gesichtspunkt, dass der Schuldner speziell Unterhaltsansprüche vereitelt hat, die sich auf eine nachwirkende familienrechtliche Bindung zum Gläubiger gründen, den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht ( so BGH vom 2.7.1958 in WM 58, 1278 und vom 26.1.1973 in NJW 1973, 513 ), die dazu erforderliche besondere Verwerflichkeit muss vielmehr in der Art und Weise des Vorgehens und in der Folge völliger Erwerbs- und Vermögenslosigkeit des Schuldners begründet sein; BGH, Urteil vom 3.2.1954 (a. a. O.).

    3. Die danach - neben der genannten Folge - maßgeblichen, in der Art und Weise des Vorgehens liegenden Umstände sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung, der auch das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 12.3.1996, Az. 9 U 94/95, folgt, seit der Reichsgerichtsentscheidung von 1910 a. a. O. darin, dass "der Unterhaltsschuldner durch eine Reihe planmäßiger, in sich zusammenhängender Maßnahmen seine Erwerbstätigkeit aufgibt, sich seines gesamten greifbaren Vermögens entäußert und es einem mit dem Sachverhalt vertrauten Dritten zuwendet, um auf diesem Weg der (geschiedenen) Ehefrau den Zugriff wegen ihres Unterhaltsanspruchs zu vereiteln"; BGH NJW 1973, 513 m. w. N. 4. Ein planmäßiges Vorgehen dieser Art ist im vorliegenden Fall gegeben: 4.1 Die zusammenhängende Reihe der - mit der Beklagten koordinierten - Maßnahmen des Schuldners begann mit der Anmeldung des Reinigungsbetriebs der Beklagten am 22.1.1996, dessen Umsatzerlöse von 81.508 DM in diesem Jahr ( Bl.247 Anlagenband ) über 371.696,00 DM in 1997 ( Bl. 66 GA ) auf 522.689 DM in 1998 ( Bl.256 Anlagenband ) kletterten, während der Umsatz des Schuldners von 453.588 DM in 1995 ( Bl.62 Anlagenband ) über 333.195,00 DM in 1996 ( Bl. 66 GA ) auf 61.396 DM während der ersten drei Monate in 1997 (Bl. 185 GA) bis zur Geschäftsaufgabe sank.

  • OLG Hamm, 23.09.1997 - 7 WF 379/97
    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2004 - 9 U 30/03
    I. Sie meint, die Klägerin sei für die Schadensersatzklage nicht aktivlegitimiert, denn die Rückübertragung der Unterhaltsansprüche durch den Sozialhilfeträger für die Zeit ab dem 1.6.1998 sei ohne ausdrückliche Kostenübernahmeerklärung wegen Nichtbeachtung von § 91 IV S. 2 BSHG n. F. gemäß dem Beschluss des OLG Hamm v. 23.9.97, 7 WF 379/97 nicht wirksam.

    I. a) Zu Unrecht stellt die Beklagte die Anspruchsberechtigung der Klägerin mit dem Einwand der Unwirksamkeit der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarten Rückabtretung unter Berufung auf den Beschluss des hiesigen 7. Familiensenats, Az. 7 WF 379/97, veröffentlicht in FamRZ 1998, 174, in Abrede.

  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 271/94

    Gesetzlicher Übergang des Schadensersatzanspruchs wegen vermehrter Bedürfnisse

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2004 - 9 U 30/03
    Insoweit bestehende Bedenken gegen den Anspruchsübergang im Hinblick auf die erforderliche qualitative und zeitliche Kongruenz zwischen dem zugefügten generellen Vermögensschaden und der Hilfe zum geleisteten Lebensunterhalt können dahinstehen, weil sich die Anspruchsberechtigung der Klägerin selbst bei unwirksamer Rückabtretung jedenfalls aus dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe ergäbe, dem in Verbindung mit dem Zusammenspiel des § 116 SGB X mit § 2 BSHG die Ermächtigung des Geschädigten zu entnehmen ist, nach dem Rechtsübergang auf den Sozialhilfeträger zur Vermeidung der Hilfsbedürftigkeit die Ersatzleistung im eigenen Namen vom Schädiger einzufordern; so BGH NJW 1996, 726.
  • BGH, 02.07.1958 - V ZR 102/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2004 - 9 U 30/03
    2. Allerdings trägt der noch vom Reichsgericht a.a.O. herangezogene Gesichtspunkt, dass der Schuldner speziell Unterhaltsansprüche vereitelt hat, die sich auf eine nachwirkende familienrechtliche Bindung zum Gläubiger gründen, den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht ( so BGH vom 2.7.1958 in WM 58, 1278 und vom 26.1.1973 in NJW 1973, 513 ), die dazu erforderliche besondere Verwerflichkeit muss vielmehr in der Art und Weise des Vorgehens und in der Folge völliger Erwerbs- und Vermögenslosigkeit des Schuldners begründet sein; BGH, Urteil vom 3.2.1954 (a. a. O.).
  • BGH, 21.04.2004 - XII ZR 185/01

    Rechtsfolgen der Einbeziehung einer arbeitsrechtlichen Abfindung in die

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2004 - 9 U 30/03
    Ob in der zweifachen Teilhabe der Klägerin an dem Unternehmenswert, nämlich sowohl unterhaltsrechtlich durch die Vereinbarung vom 19.12.1994 als auch güterrechtlich durch das Scheidungsverbundurteil, ein Verstoß gegen den vom BGH vertretenen familienrechtlichen Grundsatz, dass ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, z. B. unterhaltsrechtlich ausgeglichen wird ( so zuletzt BGH NJW 2004, 2675 für den Fall einer in die Unterhaltsberechnung einbezogenen Arbeitnehmerabfindung ) liegt, kann aber dahinstehen.
  • BGH, 04.07.2000 - VI ZR 192/99

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch anfechtbare Rechtshandlung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2004 - 9 U 30/03
    Insoweit ist es seit dem Urteil des Reichsgerichts vom 19.9.1910 ( RGZ 74, 224 ) gefestigte, zuletzt durch BGH NJW 2000, 3138 bestätigte, höchstrichterliche Rechtsprechung, dass allein der anfechtungsrechtlich relevante Vorsatz des Schuldners, durch sein Verhalten seine Gläubiger zu benachteiligen und die Kenntnis des anderen Teils davon noch nicht ausreichen, eine Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB auszulösen.
  • BGH, 19.11.1998 - IX ZR 116/97

    Geltendmachung von Einwendungen des Schuldners durch den Anfechtungsgegner im

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2004 - 9 U 30/03
    Im Anfechtungsprozess kann aber der Anfechtungsgegner gegen den Anspruch des Gläubigers nur die Einwendungen geltend machen, die der Schuldner selbst noch vorbringen kann, vgl. BGH NJW 1999, 641 für den Fall der Titulierung durch Prozessvergleich.
  • BGH, 22.09.1999 - XII ZR 250/97

    Rückabtretung übergegangener Unterhaltsansprüche

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2004 - 9 U 30/03
    Den zu § 91 BSHG ergangenen Beschluss des hiesigen 7. Familiensenats hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.9.99 in NJW 2000, 812/3 ausdrücklich verworfen und erkannt, die Verpflichtung des Leistungsträgers ( zur Kostenübernahme ) ergebe sich als Folge der Rückabtretung unmittelbar aus der analog anwendbaren Regelung des Bundessozialhilfegesetzes und brauche deshalb in der Abtretungsvereinbarung nicht mehr wiederholt zu werden.
  • RG, 19.09.1910 - VI 403/09

    Hat die geschiedene Ehefrau einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. gegen

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2004 - 9 U 30/03
    Insoweit ist es seit dem Urteil des Reichsgerichts vom 19.9.1910 ( RGZ 74, 224 ) gefestigte, zuletzt durch BGH NJW 2000, 3138 bestätigte, höchstrichterliche Rechtsprechung, dass allein der anfechtungsrechtlich relevante Vorsatz des Schuldners, durch sein Verhalten seine Gläubiger zu benachteiligen und die Kenntnis des anderen Teils davon noch nicht ausreichen, eine Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB auszulösen.
  • OLG Oldenburg, 12.03.1996 - 9 U 94/95

    Die neue Frau muss für Ex-Frau zahlen - Auseinandersetzungen um den Unterhalt

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2004 - 9 U 30/03
    3. Die danach - neben der genannten Folge - maßgeblichen, in der Art und Weise des Vorgehens liegenden Umstände sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung, der auch das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 12.3.1996, Az. 9 U 94/95, folgt, seit der Reichsgerichtsentscheidung von 1910 a. a. O. darin, dass "der Unterhaltsschuldner durch eine Reihe planmäßiger, in sich zusammenhängender Maßnahmen seine Erwerbstätigkeit aufgibt, sich seines gesamten greifbaren Vermögens entäußert und es einem mit dem Sachverhalt vertrauten Dritten zuwendet, um auf diesem Weg der (geschiedenen) Ehefrau den Zugriff wegen ihres Unterhaltsanspruchs zu vereiteln"; BGH NJW 1973, 513 m. w. N. 4. Ein planmäßiges Vorgehen dieser Art ist im vorliegenden Fall gegeben: 4.1 Die zusammenhängende Reihe der - mit der Beklagten koordinierten - Maßnahmen des Schuldners begann mit der Anmeldung des Reinigungsbetriebs der Beklagten am 22.1.1996, dessen Umsatzerlöse von 81.508 DM in diesem Jahr ( Bl.247 Anlagenband ) über 371.696,00 DM in 1997 ( Bl. 66 GA ) auf 522.689 DM in 1998 ( Bl.256 Anlagenband ) kletterten, während der Umsatz des Schuldners von 453.588 DM in 1995 ( Bl.62 Anlagenband ) über 333.195,00 DM in 1996 ( Bl. 66 GA ) auf 61.396 DM während der ersten drei Monate in 1997 (Bl. 185 GA) bis zur Geschäftsaufgabe sank.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 09.09.2003 - 9 U 30/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4500
OLG Köln, 09.09.2003 - 9 U 30/03 (https://dejure.org/2003,4500)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.09.2003 - 9 U 30/03 (https://dejure.org/2003,4500)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. September 2003 - 9 U 30/03 (https://dejure.org/2003,4500)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Rückforderung einer Versicherungssumme wegen Falschangaben des Versicherten; Charakter einer Quittung als "Sammelbeleg" ; Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur unverzüglichen und vollständigen Angabe gestohlener Gegenstände bei der Polizei; Folgen einer ...

  • Judicialis

    VHB § 21 Abs. 1 c; ; VHB § 21 Abs. 2 Satz 2; ; VHB § 22 Abs. 1; ; VVG § 6 Abs. 3; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.; ; BGB § 823 Abs. 2; ; StGB § 263

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BGB § 123; VHB 95 § 22 Abs. 1
    Ausnahme von der Leistungsfreiheit eines Hausratversicherers trotz Vorlage eines falschen Belegs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 246
  • NZV 2004, 311
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.01.1998 - IV ZR 10/97

    Anspruch aus der Kasko-Versicherung bei Obliegenheitsverletzung - Entwendetes

    Auszug aus OLG Köln, 09.09.2003 - 9 U 30/03
    Für folgenlose, nach dem Versicherungsfall begangene Obliegenheitsverletzungen tritt Leistungsfreiheit des Versicherers nach der Relevanzrechtsprechung des BGH (BGH VersR 1998, 447; BGH VersR 1969, 651) nur ein, wenn der Obliegenheitsverstoß objektiv - d. h. generell - geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und subjektiv von einigem Gewicht war, d. h. den Versicherungsnehmer muß ein erhebliches Verschulden treffen.
  • BGH, 12.05.1993 - IV ZR 120/92

    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Täuschungsversuchs des

    Auszug aus OLG Köln, 09.09.2003 - 9 U 30/03
    So kann ein vollständiger Anspruchsverlust als unbillig erscheinen, wenn die Täuschung nur einen geringen Teil des geltend gemachten Anspruchs betrifft, der Anspruchsverlust zu einer Existenzbedrohung beim Versicherungsnehmer führen würde und diesen nur ein geringes Verschulden trifft (BGH NJW-RR 1993, 1117).
  • BGH, 05.05.1969 - IV ZR 532/68

    Rechtsfolgen einer Fahrerflucht - Vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht

    Auszug aus OLG Köln, 09.09.2003 - 9 U 30/03
    Für folgenlose, nach dem Versicherungsfall begangene Obliegenheitsverletzungen tritt Leistungsfreiheit des Versicherers nach der Relevanzrechtsprechung des BGH (BGH VersR 1998, 447; BGH VersR 1969, 651) nur ein, wenn der Obliegenheitsverstoß objektiv - d. h. generell - geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und subjektiv von einigem Gewicht war, d. h. den Versicherungsnehmer muß ein erhebliches Verschulden treffen.
  • OLG Saarbrücken, 12.07.2006 - 5 U 6/06

    Obliegenheitsverletzung durch den Versicherten

    Eine solche wird in der Rechtsprechung (OLG Köln, RuS 2003, 462 und RuS 1997, 140) und zum Teil in der Literatur (Marlow in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 13 Rn. 102) ohne Begründung als Fall angesehen, in dem die Obliegenheitsverletzung nicht folgenlos ist.
  • OLG Köln, 25.09.2007 - 9 U 193/06

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Entschädigungsanspruches aufgrund eines

    Die Gegenstände müssen danach durch den Inhalt der Aufstellung genau bezeichnet und individualisierbar sein (vgl. Senat, r+s 2003, 462 sowie 327; LG Köln, VersR 2006, 540; OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 828).
  • OLG Köln, 19.11.2007 - 9 U 193/06

    Erfordernis der Einreichung eines Verzeichnisses der abhandengekommenen Sachen

    Die Gegenstände müssen durch den Inhalt der Aufstellung genau bezeichnet und individualisierbar sein (vgl. Senat, r+s 2003, 462 sowie 327; LG Köln, VersR 2006, 540; OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 828).
  • OLG Celle, 25.10.2006 - 8 W 76/06

    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Hausratversicherung

    Damit die Polizei erfolgversprechende Fahndungsmaßnahmen ergreifen kann, ist es erforderlich, dass die Stehlgutliste möglichst präzise Angaben enthält, die die einzelnen Gegenstände individualisierbar machen (vgl. BGH NJW-RR 1996, 981; 1988, 728; OLG Köln VersR 2005, 1531 ; NJW-RR 2004, 246; NVersZ 2001, 29; OLG Hamburg VersR 1998, 50).
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